Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Verein zur Förderung der Schulen in Rositz e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Rositz, Kreis Altenburger Land.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufbildung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Beiträge zur Unterhaltung und Sicherstellung der Standorte von Staatlicher Grundschule und Staatlicher Regelschule „INSOBEUM“ in Rositz
- Betreuung und Unterstützung der Schüler innerhalb und außerhalb der Schule
- Mitwirkung an Schulveranstaltungen
- Pflege der Traditionen der Schulen in Rositz
- Bereitstellung von Zuschüssen für kulturelle, sportliche und sonstige Veranstaltungen, die direkt mit der "Staatlichen Grundschule" und der "Staatlichen Regelschule" bzw. mit deren Schülern verbunden sind
- Unterstützung bei der außerunterrichtlichen Tätigkeit im Rahmen von Arbeits- und Sportgemeinschaften
- Mitwirkung beim regelmäßig stattfindenden Schulfest der "Staatlichen Grundschule" und der "Staatlichen Regelschule" in Rositz
- Gewinnung von Spenden zur Ermöglichung der oben aufgeführten Zwecke
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann werden, wer den Verein in jeder möglichen Art unterstützen will.
Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift zu übermitteln.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist außerdem die Unterschrift der Eltern erforderlich.
Die Satzung wird mit der Mitgliedschaft anerkannt.
Die Mitgliedschaft endet
-bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
-bei natürlichen Personen durch Tod
-durch Austritt
-durch Streichung
-durch Ausschluss.
Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich beim Vereinsvorstand abgegeben werden.
Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtung für ein Bezugsjahr länger als 3 Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt bzw. dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen
Vereinsmitgliedes.
Der Ausschluss kann zu jeder Zeit des Kalenderjahres erfolgen. Mit dem Ausschluss hat das damit ehemalige Mitglied des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Jahresbeiträgen für das noch laufende Kalenderjahr.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder benennen.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.
§4 Mittel des Vereins, Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages für Kinder und Erwachsene sowie die Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliedsversammlung(MV)
§6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-dem Vorsitzenden
-dem Stellvertreter des Vorsitzenden
-dem Kassenwart
-dem Protokoll- und Schriftführer
-sowie zwei Beisitzern.
Die Schulleiter der Grundschule und der Regelschule „INSOBEUM“ Rositz haben das Recht an den Beratungen des Vorstandes teilzunehmen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der zwei Jahre im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten nur ihre notwendigen Auslagen erstattet.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln berechtigt, den Verein im Rechtsverkehr zu vertreten.
In Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
-Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
-Einberufung der Mitgliederversammlung
-Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus § 2 der Satzung ergeben
-Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
-Kassenführung
-Erstellung des Jahresberichtes.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen.
Zu den Vorstandssitzungen ist schriftlich (mindesten drei Tage vor der Sitzung) durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen.
Eine Sitzung ist auch dann sofort einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies wünschen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Kasse führt der Kassenwart.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsführer und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§7 Die Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
-Wahl der Mitglieder des Vorstandes
-Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
-Entlastung des Vorstandes
-Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
-Beschlussfassung und Änderung der Satzung
-Genehmigung des Finanzplanes
-Auflösung des Vereins
-in Angelegenheiten, die unter die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen
§8 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit durch seinen Stellvertreter geleitet. Sind Vorsitzender und Stellvertreter nicht anwesend, so wird ein Versammlungsleiter gewählt.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einen Monat (bei schriftlicher Bekanntgabe der Themen) vorher einberufen.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 50% der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Zwecks wünschen.
In diesem Fall beschränkt sich die Frist der vorherigen Bekanntgabe der
Mitgliederversammlung auf eine Woche.
Die Wahl des Vorstandes wird einem Wahlausschuss, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern der Mitgliederversammlung, übertragen. Die Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied das verlangt.
Bei der Wahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Haben bei der Wahl mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so wird zwischen den Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl haben, eine Stichwahl durchgeführt.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen der zwei-drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Vereinsauflösung erfolgt nach Abgabe von 75% der gültigen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende innerhalb von zwei Monaten eine erneute Versammlung mit gleicher Tagesordnung ein.
Über sämtliche Mitgliederversammlungen sind Mitschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
Jedes Mitglied kann beim Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich die Aufnahme weiterer Themen in die Beratung zur Mitgliederversammlung beantragen. Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist diese Ergänzung zur Tagesordnung bekannt zu geben.
§9 Auflösung des Vereins
Anträge betreffend der Auflösung des Vereins müssen drei Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Die Anträge müssen von mindestens 25% der Mitglieder unterzeichnet sein.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Verwaltungsgemeinschaft Rositz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§10 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke und das Vermögen des Vereins betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen und solche, welche vom Vereinsregister des Kreisgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Er trägt diese auf der nächsten Mitgliederversammlung vor.
§11 Namensänderung
Sollte eine der beiden Schulen aufgelöst werden, so beschließt der Verein in einer
Sondersitzung einen neuen Namen, der dann dem Vereinsregister innerhalb von acht Tagen mitgeteilt wird.
§12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Rositz, den 31.05.2018